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EUROPÄISCHE
RICHTLINIEN
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Die
Mitgliedstaaten Österreich, Belgien,
Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland,
Irland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich,
Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Slovakei
und Frankreich haben sich im Europäischen
Komitee für Normung, CEN,
zusammengeschlossen.
Das Europäische Komitee für Normung soll
nationale technische Hindernisse überwinden.
Über europäische Richtlinien regelt das
CEN die Normierung und den freien Verkehr von
Ausrüstungen innerhalb der Europäischen
Union.
Im Bereich der PSA* wurden 2 Richtlinien entworfen,
um Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Arbeiter zu gestalten:
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DIE
EUROPÄISCHE RICHTLINIE 89/656/EWG - BENUTZUNG
VON PSA*
Sie legt fest, daß der Arbeitgeber:
seinen Beschäftigten die notwendigen
und geeigneten PSA* bereitstellen muß,
die richtige Wahl der PSA* prüfen
muß,
die ordnungsgemäße Verwendung der
PSA* kontrollieren muß,
die Konformität der PSA* sicherstellen
muß,
das einwandfreie Funktionieren der PSA*
prüfen muß,
seine Mitarbeiter auf die Gefahren hinweisen
muß, denen sie ausgesetzt sind,
seine Mitarbeiter gemäß den
Verwendungshinweisen der PSA* informieren und
schulen muß.
DIE
EUROPÄISCHE RICHTLINIE 89/686/EWG - GESTALTUNG
VON PSA*
Diese
Richtlinie bestimmt :
die Bedingungen für den freien Verkehr
von Produkten und harmonisiert die Rechtsprechung
in den Mitgliedstaaten bezüglich der PSA*,
die Hauptanforderungen im Bereich der
Sicherheit, denen PSA* entsprechen müssen, um
die Gesundheit zu schützen und die
Sicherheit der Arbeiter zu gewährleisten,
die Regeln zur Auszeichnung mit dem CE
Zeichen (Pflicht für alle innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft vertriebenen
PSA*).
(*) Persönliche Schutzausrüstungen
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